Gemäß Waffengesetz
zur Unterbringung von Langwaffen, Kurzwaffen (auch Signalpistolen) und Munition
Am 05. Juli 2017 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44 veröffentlicht.
Ab dem 06.07.2017 sind somit das aktualisierte Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gültig und regeln die
„Aufbewahrung von Waffen und Munition“ in
§ 36 WaffG und § 13 AWaffV
wie folgt neu.
Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen dürfen zu deren Lagerung ausschließlich Behältnisse beschaffen, die mindestens der Norm EN 1143-1 entsprechen und über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügen.